SWR: Tübingen verschärft Corona-Testpflicht für Betriebe
Während die SARS-Cov2-Arbeitsschutzverordnung Unternehmen nur verpflichtet, Tests anzubieten, geht die Stadt Tübingen wesentlich weiter. Eine Allgemeinverfügung dort verlangt von Arbeitgebern folgendes:
„3d. (…) haben die (…) Arbeitgeber den betroffenen Beschäftigten (…) ein Angebot über einen kostenlosen COVID-19 Schnelltest zu unterbreiten und (…) zu organisieren. Darüber hinaus haben die (…) Arbeitgeber die Einhaltung der Testpflicht (…) zu überwachen. Falls festgestellt wird, dass eine von der Testpflicht betroffene Person dieser Pflicht nicht nachkommt, hat der Arbeitgeber (…) min. zweimal auf die Pflicht hinzuweisen und den Sachverhalt zu dokumentieren. Kommt die Person der Pflicht auch dann nicht nach, hat der Arbeitgeber (…) Namen, Adressdaten, Geburtsdatum sowie die angefertigte Dokumentation an die Fachabteilung Ordnung und Gewerbe der Universitätsstadt Tübingen (E-Mail: (…)) zu übersenden und die betroffene Person darüber zu informieren.“
Diese Regelung ist mit Blick auf die zu wahrende Verhältnismäßigkeit mehr als fraglich, wie unser Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott gegenüber dem SWR in einem kurzen Interview darstellt.
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