LTO: Kurzarbeit Null verringert Urlaubsanspruch

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen heutigen Urteilen (v. 30.11.2021, Az.: 9 AZR 225/21 und 9 AZR 234/21) entschieden, dass sowohl bei einzelvertraglicher, als auch im Wege einer Betriebsvereinbarung eingeführter Kurzarbeit Urlaubsansprüche zeitanteilig gekürzt werden.

Über die Entscheidung berichtet u.a. die LegalTribuneOnline (LTO) am 30.11.2021, für die unser Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott eine Einschätzung geben durfte. Auch wenn Unternehmen die Entscheidung begrüßen, so dürfe eines nicht übersehen werden:

„Eine Urlaubskürzung wegen Kurzarbeit ist nur möglich, wenn die Kurzarbeit auch rechtlich wirksam eingeführt worden ist. Die Anforderungen hierbei sind hoch: Ist in der entsprechenden Vereinbarung zur Kurzarbeit nicht die zeitliche Dauer genannt und fehlen Regelungen zum Umfang der Kurzarbeit, besteht ein hohes Unwirksamkeitsrisiko.“

Den Beitrag können Sie hier abrufen.

Weitere Zitate unseres Arbeitsrechtlers finden Sie auch in dem Beitrag auf www.ingenieur.de, den Sie hier nachlesen können.