F.A.Z. Einspruch: Liebe im Betrieb
„Verbotene Liebe“ im Betrieb
Amouröse Abenteuer auf der Weihnachtsfeier oder die große Liebe im Betrieb? Vieles Zwischenmenschliche beginnt am Arbeitsplatz, wo man sich jeden Tag mehrere Stunden sieht. Was gilt aber, wenn der Arbeitgeber hiervon wissen möchte? Kann ein Unternehmen vorschreiben, Liebesbeziehungen zwischen Kollegen zu offenbaren? Fragen zu „verbotener Liebe“ im Betrieb beantwortete unser Arbeitsrechtsexperte Prof. Dr. Michael Fuhlrott in seinem Beitrag für das F.A.Z. Magazin Einspruch vom 10.07.2018. Die Kernaussage: Grundsätzlich ist es Privatangelegenheit des Arbeitnehmers, für wen dieser Gefühle hegt. Hierbei ist es gleich, ob es sich hierbei um jemanden aus dem Betrieb oder einen Unternehmensfremden handelt. Daher stehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers regelmäßig betrieblichen Vorgaben entgegen, die betriebsinterne Beziehungen verbieten oder die „Beteiligten“ zur „Anzeige“ beim Arbeitgeber zwingen.
Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung
So hat auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Beschluss vom 14. November 2005, Aktenzeichen 10 TaBV 46/05) entschieden, dass ein code of conduct mit entgegenstehenden Regelungen für den Arbeitnehmer unverbindlich ist. Der streitgegenständliche code of conduct sah etwa das Verbot romantischer Beziehungen in solchen Fällen vor, in denen eine Einflussnahme des einen Partners auf die Arbeitsbedingungen des anderen Partners gegeben war.
Arbeitgeberfreundlicher urteilte hingegen das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 zu Fragen der Liebe im Betrieb (Beschluss vom 22. Juli 2008, Aktenzeichen 1 ABR 40/07). „Regelungen über im Betrieb stattfindende private Verhaltensweisen der Arbeitnehmer, insbesondere wenn es um das Verhältnis von Vorgesetzten und Untergebenen geht, (seien) nicht generell unzulässig„, so die obersten deutschen Arbeitsrichter.
Über- und Unterordnungsverhältnisse
Insbesondere bei Über- und Unterordnungsverhältnissen, in denen die eine Partei die Arbeitsbedingungen der anderen Partei beeinflussen kann, können derartige „Anzeigepflichten“ im Einzelfall daher durchaus wirksam sein. Der Arbeitgeber kann ein berechtigtes Interesse daran haben zu wissen, ob eine Führungskraft einen Mitarbeiter beurteilt, den er nicht nur fachlich, sondern auch in besonderem Maße menschlich schätzt. Gleiches gilt in Lieferantenbeziehungen oder bei der Vergabe von Aufträgen. Auch hier kann es für ein Unternehmen bereits allein aus Compliance-Gründen interessant sein zu wissen, ob sich Käufer und Verkäufer besonders freundschaftlich verbunden fühlen.
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