Florian Garden

Hamburg

Florian Garden berät deutsche und internationale Unternehmen, Geschäftsführer und Führungskräfte in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts.

Florian Garden studierte Rechtswissenschaften an der Ruprecht-Karls Universität Heidelberg. Studiumsbegleitend war er bereits als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer überregionalen Kanzlei tätig und beschäftigte sich bereits mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen.

Seine Anwaltslaufbahn begann Florian Garden im Hamburger Büro einer international tätigen Großkanzlei. Dort beriet er zu sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen, insbesondere auch internationale Konzerne bei ihrem Markteintritt in Deutschland in der gesamten Bandbreite, mit einem Schwerpunkt für betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen.

Vor der Gründung von FUHLROTT ARBEITSRECHT war Florian Garden als Partner bei FHM in Hamburg tätig, wo er den arbeitsrechtlichen Bereich verantwortete.

Florian Garden ist zudem Lehrbeauftragter an einer Hamburger Hochschule für Arbeitsrecht und regelmäßiger Referent auf Fortbildungsveranstaltungen für Mandanten.

Beratungsspektrum

  • Laufende arbeitsrechtliche Beratung von Unternehmen von A(bmahnung) bis Z(ielvereinbarung)
  • Planung, Begleitung und Umsetzung betriebsändernder Maßnahmen
  • Verhandlung mit Betriebsräten und Gestaltung kollektiver Arbeitsbedingungen
  • Gestaltung von Arbeitsbedingungen und individueller personeller Maßnahmen
  • Arbeitsrechtliche Prozessführung
  • Arbeits- und datenschutzrechtliche Begleitung von Internal Investigations
  • Arbeitnehmerdatenschutz
  • Einführung arbeitsrechtlicher Compliancemaßnahmen wie Hinweisgeber oder Ombudsleute
  • Führungskräfteberatung und Kündigungsschutz
  • Beratung von Geschäftsführern und Organen

Mitgliedschaften

  • Hamburgischer Anwaltsverein e.V.
  • Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV

Publikationen

  • Kommentierung des Kapitels „Arbeitnehmerhaftung“ – Tschöpe, Arbeitsrechtshandbuch, 13. Aufl., Köln 2023
  • Kein betriebsverfassungsrechtlicher Durchführungsanspruch bei Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen – Entscheidungsanmerkung zu BAG v. 23.2.2021, 1 ABR 12/20, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 2021, S. 268
  • Vergleichsweise Erledigung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs – Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 2021, S. 530 ff.
  • Behinderung interner Ermittlungen als Kündigungsgrund – jurisPR-StrafR 6/2021 Anm. 5
  • Pflicht für Arbeitszeiterfassung folgt für Arbeitgeber unmittelbar aus Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta (Urteilsanmerkung zu ArbG Emden v. 20.2.2020, 2 Ca 94/19) – Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 2020, S. 232
  • Update Mindestlohn: Rechtsprechungsüberblick 2019 – ArbeitsrechtAktuell (ArbRAktuell) 2020, S. 132 ff.

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