Anne Hoßbach
Anne Hoßbach berät Arbeitgeber und Führungskräfte in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts.
Anne Hoßbach studierte Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz und der Georg-August-Universität Göttingen. Bereits während des Referendariats in Oldenburg und Hamburg legte sie einen Ausbildungsschwerpunkt auf das Arbeits- und Sozialrecht, u.a. in ihrer Wahlstation in einem international tätigen Unternehmen.
Frau Hoßbach war vor ihrer Tätigkeit bei FUHLROTT ARBEITSRECHT gut zwei Jahre im Arbeitsrechts-Dezernat einer namhaften internationalen Großkanzlei in Hamburg tätig, wo sie deutsche und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts beriet und gerichtlich vertrat.
Daneben unterrichtet sie als Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht an einer Hamburger Hochschule. Seit 2022 führt Frau Hoßbach zudem die weitere Berufsbezeichnung Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Beratungsspektrum
- Laufende arbeitsrechtliche Beratung von Unternehmen von A(bmahnung) bis Z(ielvereinbarung)
- Planung, Begleitung und Umsetzung betriebsändernder Maßnahmen
- Verhandlung mit Betriebsräten und Gestaltung kollektiver Arbeitsbedingungen
- Gestaltung von Arbeitsbedingungen und individueller personeller Maßnahmen
- Arbeitsrechtliche Prozessführung
- Arbeits- und datenschutzrechtliche Begleitung von Internal Investigations
- Arbeitnehmerdatenschutz
- Einführung arbeitsrechtlicher Compliancemaßnahmen wie Hinweisgeber oder Ombudsleute
- Führungskräfteberatung und Kündigungsschutz
- Beratung von Geschäftsführern und Organen
Publikationen
- Urlaubsansprüche nach Elternzeit verfallen nicht entsprechend § 7 III BUrlG – Urteilsanmerkung zu BAG v. 5.7.2022, 9 AZR 341/21, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 2022, S. 386
- Überlassung von Datenkopien erfordert hinreichend bestimmten Klageantrag – Urteilsanmerkung zu BAG v. 27.4.2021, 2 AZR 342/20, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht-RechtsprechungsReport (NZA-RR) 2021, S. 455
- Die wichtigsten Neuerungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz – ArbeitsrechtAktuell (ArbRAktuell) 2021, S. 313 ff.