Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Anne Hoßbach berät Arbeitgeber und Führungskräfte in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts.

Anne Hoßbach studierte Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz und der Georg-August-Universität Göttingen. Bereits während des Referendariats in Oldenburg und Hamburg legte sie einen Ausbildungsschwerpunkt auf das Arbeits- und Sozialrecht, u.a. in ihrer Wahlstation in einem international tätigen Unternehmen.

Frau Rechtsanwältin Hoßbach war vor ihrer Tätigkeit bei FHM gut zwei Jahre im Arbeitsrechts-Dezernat einer internationalen Großkanzlei in Hamburg tätig, wo sie deutsche und internationale Unternehmen sowie Führungskräfte in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts beriet und gerichtlich vertrat.

Daneben unterrichtet sie als Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht an einer Hamburger Hochschule. Seit 2022 führt Frau Hoßbach zudem die weitere Berufsbezeichnung Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Wir begleiten Sie bei allen im Betriebsalltag auftretenden arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Unsere Dauermandanten schätzen unsere gute Erreichbarkeit und die schnelle Beantwortung und Abklärung arbeitsrechtlicher Problematiken. Möchten Sie Unterstützung bei der Erstellung einer komplexeren Abmahnung, dem Entwurf einer Home-Office-Regelung, der Verhandlung eines Aufhebungsvertrags, haben Sie eine Frage zu Beteiligungsrechten des Betriebsrates oder benötigen Sie eine arbeitsrechtliche Bewertung einer geplanten Vorgehensweise? Wir unterstützen Sie und stehen Ihnen als Berater zur Seite.

Betriebsänderungen erfordern die Unterrichtung des Betriebsrats nebst anschließender Verhandlungen von Interessenausgleich und Sozialplan. Wir haben in vielen Fällen bei derartigen Verhandlungen über Betriebseinschränkungen und umfangreiche Personalabbaumaßnahmen als Berater fungiert. Genauso wichtig wie die Verhandlungen und die spätere Umsetzung der Maßnahme ist jedoch die Planung im Vorfeld. Auch hier erarbeiten wir gerne gemeinsam mit Ihnen die zielführende Vorgehensweise, um die wirtschaftlichen Ziele zu erreichen.

Wir haben Erfahrung in der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen, sei es zu Regelungen der Arbeitszeit oder der Ausgestaltung von variablen Vergütungsmodellen. Das Betriebsverfassungsrecht gibt Arbeitgebern und Betriebsräten einen großen Gestaltungsspielraum, den wir mit Blick auf die unternehmerischen Ziele gerne mit Ihnen gemeinsam gestalten

„Der richtige Mann bzw. die richtige Frau am richtigen Platz“ – das sollte das Ziel der Personaleinsatzplanung sein. Wir helfen Ihnen bei der arbeitsrechtlichen Umsetzung Ihrer personalpolitischen Ziele und der optimalen Gestaltung der bestehenden Arbeitsverträge. Und wenn Sie feststellen, dass ein sinnvoller Einsatz eines Mitarbeiters nicht mehr möglich ist, beraten wir sie bei Erörterung von Trennungsmöglichkeiten nebst deren außergerichtlicher oder gerichtlicher Umsetzung.

Wir haben eine große Prozesserfahrung vor Arbeitsgerichten und Zivilgerichten bzw. der Sozialgerichts- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gerne vertreten wir Ihre rechtlichen Interessen bundesweit vor Gericht.

Interne Ermittlungen führen oft zu Erkenntnissen, die arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Neben den im Arbeitsrecht laufenden oftmals kurzen Fristen bei Kündigungen prüfen und setzen wir für Sie Schadensersatzansprüche durch und sorgen im Zusammenwirken mit unseren Wirtschaftsstrafrechtlern insbesondere dafür, dass die gewonnenen Beweismittel später auch gerichtlich verwertbar sind. Mit externen Partnern wie Sachverständigen und Wirtschaftsdetekteien arbeiten wir hierbei regelmäßig zu Ihrem Nutzen zusammen. Etwaige strafrechtliche begleitende Schritte wie Strafanzeigen oder Einschaltung von Ermittlungsbehörden koordinieren wir für Sie natürlich ebenfalls.

Fragen des (Arbeitnehmer)Datenschutzes haben in den vergangenen Jahren massiv zugenommen. Aufgrund gesetzlicher Neuregelungen drohen hier für Unternehmen hohe Haftungsgefahren und tun sich neue Handlungsfelder auf, auf denen Arbeitgeber aktiv werden sollten. Wir prüfen und erörtern gerne mit Ihnen und Ihrem Datenschutzbeauftragten, ob Sie hier auf dem aktuellen Stand sind. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben übernehmen wir gerne Ihre Vertretung gegenüber Aufsichtsbehörden und koordinieren die interne Aufarbeitung (Data Incident Management).

Whistleblowing-Hotlines oder sonstige Hinweisgebersysteme sind ein wichtiger Baustein arbeitsrechtlicher Compliancemaßnahmen. Wir unterstützen Sie bei der Implementierung und Ausgestaltung derartiger Maßnahmen und übernehmen auch gerne die Rolle eines externen Ombudsmannes oder „Vertrauensanwalts“.

Wir vertreten Führungskräfte, leitende Angestellte und Prokuristen in der Durchsetzung ihrer arbeitsrechtlichen Interessen gegenüber Arbeitgebern. Insbesondere bei drohender oder erfolgter Kündigung suchen wir gemeinsam mit Ihnen den Weg, der Ihr gewünschtes Ziel am Besten verwirklichen kann. Bei uns erhalten Sie eine fundierte und realistische Einschätzung Ihrer Optionen und des wirtschaftlich Denkbaren. Dies kann in einem Fall das Erstreiten einer hohen Abfindung, im anderen Fall ein mehr konsensuales Vorgehen sein: Wir beherrschen beides und kennen als Berater von Arbeitgebern insbesondere auch die Blickrichtung des Unternehmens und die besondere Situation von Führungskräften.

Geschäftsführern und Vorständen kommt als vertretungsberechtigten Organen des Unternehmens eine besondere Rolle zu. Das Arbeitsrecht findet unmittelbar keine Anwendung, obwohl die dienstvertragliche Situation regelmäßig Parallelen zum Arbeitsrecht aufweist. Hinzu kommen Besonderheiten wie z.B. Vergütungsmodelle, die sich oftmals am Unternehmenserfolg oder in der Gewährung von Gesellschaftsanteilen niederschlagen. Eine sorgfältige Gestaltung des Dienstvertrags ist hier immanent, um bei etwaigen späteren Auseinandersetzung optimal aufgestellt zu sein. Gerne prüfen wir Ihren Dienstvertrag im Vorfeld oder setzen Ihre Interessen bei Auseinandersetzungen mit der Gesellschaft durch.

Urteilsanmerkung zu BAG v. 5.7.2022, 9 AZR 341/21, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 2022, S. 386

Urteilsanmerkung zu BAG v. 27.4.2021, 2 AZR 342/20, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht-RechtsprechungsReport (NZA-RR) 2021, S. 455

ArbeitsrechtAktuell (ArbRAktuell) 2021, S. 313 ff.

Am 21.5.2021 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in der digitalen Arbeitswelt“ (kurz: „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“) beschlossen. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/28899) wurde in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung angenommen (BT-Drs. 19/29819). Mehrere Anträge der Opposition wurden abgelehnt. Der Bundesrat hat das Gesetz in seiner Plenarsitzung am 28.5.2021 bereits gebilligt, sodass mit einer zeitnahen Verkündung zu rechnen ist. Ziel des Gesetzes ist laut der Gesetzesbegründung u. a., die Gründung von Betriebsräten zu fördern. Die Mitbestimmung durch einen Betriebsrat sei ein Schlüsselfaktor für die Gestaltung der modernen Arbeitswelt, allerdings verfügten zuletzt nur noch 9 % der betriebsratsfähigen Betriebe in Westdeutschland und 10 % in Ostdeutschland über einen Betriebsrat. Nur rund 41 % der Arbeitnehmer in Westdeutschland, sowie 36 % in Ostdeutschland seien durch Betriebsräte vertreten (BT-Drs. 19/28899, S. 13). Der Beitrag gibt einen ersten Überblick über die anstehenden Änderungen.

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