Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist seit mittlerweile fast einem Jahr in Kraft. Auch im Arbeitsrecht zeitigt die DS-GVO zwischenzeitlich ihre Auswirkungen: Während es in vielen Fragen, wie z.B. bei der Überwachung von Arbeitnehmern, auf eine Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung hinausläuft, sind andere Themen hochumstritten wie etwa die datenschutzrechtliche Stellung des Betriebsrats als Verantwortlicher iSd. DS-GVO. Jüngst bewegt aber das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg (v. 20.12.2018, 17 Sa 11/18) zum arbeitnehmerseitigen Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO die arbeitsrechtlichen Gemüter.
Art. 15 DS-GVO gibt dem Betroffenen der Datenverarbeitung und damit auch dem Arbeitnehmer das Recht, eine Vielzahl von Informationen zu erfragen. Hierunter fallen z.B.
Die Information ist zudem binnen eines Monats nach Informationsbegehren zu erteilen, wobei nur in besonderen Fällen eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungsfrist um maximal zwei Monate erlaubt ist (Art. 12 DS-GVO). Zudem ist dem Arbeitnehmer eine kostenlose Kopie der über ihn gespeicherten Daten zu erteilen (Art. 15 Abs. 3 DS-GVO). Ein Verstoß hiergegen ist nach der DS-GVO bußgeldbewehrt (Art. 83 Abs. 5 DS-GVO), der Sanktionsrahmen der DS-GVO ist drakonisch, da er – wohl – auch Elemente eines Strafschadensersatzes beinhaltet.
Mit seinem aktuellen Urteil aus Dezember 2018, dessen Gründe nunmehr jüngst veröffentlicht worden sind, hat das LAG Baden-Württemberg (v. 20.12.2018, 17 Sa 11/18) nunmehr die Grenzen und den Umfang des Auskunftsrechts erstmalig gerichtlich präzisiert. Zu erteilen sind dem Arbeitnehmer alle über ihn erhobenenen und verarbeiteten Daten einschließlich sämtlicher E-Mails mit personenbezogenen Daten (!). Bei einem mehrere Jahre andauernden Arbeitsverhältnis können so leicht mehrere tausend Seiten zusammenkommen. Richtigerweise ist der Auskunftsanspruch daher durch Zumutbarkeitserwägungen zu begrenzen. Auch laufende Ermittlungen und ein damit verbundenes Geheimhaltungsinteresse können den Auskunftsanspruch begrenzen. Nach der aktuellen Entscheidung ist es aber am Arbeitgeber, die schutzwürdigten Interessen Dritter darzulegen, die einer Mitteilung entgegenstehen. Aufgrund dieser Tragweite des Auskunftsanspruchs stellt er für Unternehmen eine nicht unerhebliche Belastung dar. Dies gilt insbesondere, wenn Arbeitnehmer mit dem Auskunftsbegehren sachfremde Interessen – wie z.B. die Verfolgung einer hohen Abfindungszahlung anlässlich einer Geltendmachung im Kündigungsschutzverfahren – verfolgen.
Fuhlrott: Urteilsanmerkung zu LAG Baden-Württemberg v. 20.12.2018, 17 Sa 11/18, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht – RechtsprechungsReport (NZA-RR) 2019, S. 242 ff.
Fuhlrott: Umfang und Grenzen des arbeitnehmerseitigen Auskunftsbegehrens gem. Art. 15 DS-GVO, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR) 2019, S. 157 ff.
Fuhlrott: Beantwortung arbeitnehmerseitiger Auskunftsbegehren nach DSGVO – Neue Aufgabe für Personalabteilungen? Arbeit und Arbeitsrecht (AuA) 2019, Heft 6/2019 (im Erscheinen)
Wenn Sie Adressat von entsprechenden Auskunftsbegehren geworden sind oder wissen möchten, ob Ihr Unternehmen für die arbeitsrechtlichen Herausforderungen der DS-GVO gut gewappnet ist, kommen Sie gerne auf uns zu.
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